Carsharing Gesetz (CsgG)

Richterhammer mit Auto im Hintergrund
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Was ist Gegenstand des Carsharinggesetzes?

Mit dem Carsharinggesetz (CsgG) wurden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht. Hierdurch werden im Wesentlichen drei Maßnahmen zur Förderung des Carsharings zugelassen:

  1. Ausweisung von allgemeinen Carsharing-Parkplätzen: Kommunen haben die Möglichkeit, allgemeine Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum auszuweisen. Für diese gilt eine bevorzugte Inanspruchnahme von amtlich gekennzeichneten Carsharing-Fahrzeugen. In der Regel werden diese allgemeinen Stellplätze dann überwiegend von Carsharing-Fahrzeugen genutzt. Die reservierten Stellplätze können dabei den Parkdruck der Nutzerinnen und Nutzer mindern. Darüber hinaus können hier aber auch stationsbasierte Fahrzeuge beispielsweise für einen Zwischenhalt während einer Erledigungsfahrt parken.
     
  2. Ermäßigte Parkgebühren für gekennzeichnete Carsharing-Fahrzeuge: Die Parkgebühren für gekennzeichnete Carsharing-Fahrzeuge können ermäßigt werden. Diese Maßnahme kann Carsharing-Fahrzeuge gegenüber anderen Verkehrsbeteiligten in Zonen mit einer Parkraumbewirtschaftung bevorzugen. Bei der Verrechnung der Parkgebühren kommen zwei Abrechnungsarten in Betracht. Möglich ist es, die Parkgebühren pauschal abzugelten oder durch die Nutzung des Smartphone-Parkens gebündelt abzurechnen. Beim Smartphone-Parken entrichtet die nutzende Person die Parkgebühren für einen bestimmten Parkplatz bargeldlos über das Smartphone per Anruf, SMS oder App.
     
  3. Sondernutzungsgenehmigung für Stellplätze stationsbasierter Carsharing-Fahrzeuge: Für Anbieter eines stationsbasierten Carsharings können Kommunen reservierte Stellplätze im öffentlichen Straßenraum einrichten. Diese werden einzelnen Anbietern unternehmensbezogen über Sondernutzung zugewiesen.

Was ist das Ziel des Carsharinggesetzes?

Gefördert wird die Verwendung von Carsharing-Fahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger (auch „free-floating“ genannter) oder stationsbasierter Angebotsmodelle insbesondere zur Verringerung der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs.

Passend hierzu wurden mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 28. April 2020 erstmals klare Regelungen zur einheitlichen Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge und den entsprechend reservierten Stellplätzen durch eine amtliche Plakette und ein neues Carsharing-Verkehrsschild eingeführt.

Die oben genannten Fördermaßnahmen sind in der Umsetzungspraxis straßenverkehrsrechtlich und straßenrechtlich zu unterscheiden, denn das Straßenverkehrsrecht ist vom Straßen- und Wegerecht abgegrenzt. Das Straßenverkehrsrecht obliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Dies bedeutet konkret, dass die Ausweisung allgemeiner Carsharing-Stellplätze und die Möglichkeit, ermäßigte Parkgebühren für Carsharing-Fahrzeuge festlegen zu können, direkt aus dem CsgG des Bundes abgeleitet werden können. In Bezug auf das Straßen- und Wegerecht, unter welches die obengenannte Maßnahme der Regelung der Sondernutzung für zugeordnete, stationsbasierte Carharing-Stellplätze (§ 5 CsgG) fällt, beschränkt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lediglich auf Bundesfernstraßen. Diese Maßnahme gilt also nicht für zugeordnete Carsharing-Stellplätze an Straßen, die in der Baulast der Länder, Kreise und Gemeinden liegen. Inzwischen setzte sich in dieser Hinsicht jedoch die Rechtsmeinung durch, dass die zugeordneten Carsharing-Stellplätze eines einzelnen Unternehmens im öffentlichen Straßenraum als ausgelagerte Betriebsflächen angesehen werden, die für einen begrenzten Zeitraum als Sondernutzung genehmigungsfähig sind.

BCS - Bundesverband Carsharing, 01.2022: CarSharing-Stellplätze in den öffentlichen Straßenraum bringen. Zugriff: https://carsharing.de/, Themen, Kommunale Förderung [abgerufen am 12.01.2024].

Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing, 12.07.2021. Zugriff: http://www.gesetze-im-internet.de/, Gesetze/Verordnungen, CsgG [abgerufen am 12.01.2024].