Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Kommentare zum Personenbeförderungsgesetz in Buchform
Quelle: Bildkraftwerk / Laurin Schmid

Was ist Gegenstand des Personenbeförderungsgesetzes? 

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt, unter welchen Voraussetzungen gewerbsmäßig Fahrgäste mit Bussen, Straßen- und U-Bahnen sowie Taxen und neueren Verkehrsformen befördert werden dürfen. Für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen ist eine Genehmigung erforderlich.Weiterhin regelt das PBefG die Planfeststellung für den Bau von Straßen-, Stadt- und U-Bahnstrecken. 

Das PBefG dient der Sicherheit und Ordnung sowie Organisation des ÖPNV , indem es einen Vorbehalt befristeter Genehmigungen für Beförderungsleistungen vorsieht. Aus den §§ 1- 8b PBefG ergeben sich allgemeine Regelungen. Die §§ 9 – 27 PBefG regeln die Genehmigung bestimmter Verkehrsarten, während die §§ 28 bis 51a PBefG Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten regeln.

Welche Möglichkeiten und Restriktionen ergeben sich? 

§ 9 PBefG legt dar, wann eine Genehmigung erteilt wird. Besonderheiten ergeben sich für den sogenannten Gelegenheitsverkehr. Hierunter wird nach § 46 PBefG der Taxenverkehr, der Ausflugsfahrtenverkehr, der Ferienzielreiseverkehr, der Verkehr mit Mietomnibussen sowie der Verkehr mit Mietwagen verstanden. Der klassische ÖPNV-Linienverkehr wird in der Regel nach § 42 PBefG konzessioniert und kann verschiedene Fördergelder und Ausgleichsmittel in Anspruch nehmen. Näherer Befassung bedürfen beispielsweise flexible ÖPNV-Angebote, in denen nicht vorher festgelegte Linien befahren werden, sondern sich Strecke und Uhrzeit vielmehr individuell und situativ ergeben. Der Stand der Genehmigungen unterliegt einer sich stetig weiterentwickelnden Rechtslage, die es näher zu betrachten gilt. So diente eine Novellierung des PBefG im Frühjahr 2021 u. a. der Einführung neuer Bedienformen, um Rechtssicherheit für flexible bedarfsgesteuerte Verkehre zu schaffen.

Nach § 2 Abs. 7 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften des PBefG oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Zu beobachten bleibt die Rechtsentwicklung. Die Entwicklung und Umsetzung neuer Mobilitätskonzepte wie On-Demand-Verkehr, also Beförderung individuell auf Anfrage in Sammeltaxis und -bussen bei nicht vorher festgelegten Strecken, ist zu verfolgen. Zudem wirft auch das sogenannte autonome Fahren Fragen auf.

Für die unter das PBefG fallenden Verkehre, zu denen insbesondere der Erprobungs- und Regelbetrieb von On-Demand-Verkehren mit Kleinbussen im öffentlichen Raum zählt, ist insofern - unter Berücksichtigung des konkret angedachten Betriebskonzeptes - die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter Berücksichtigung des PBefG-Typenzwangs als Linien- oder Gelegenheitsverkehr (Mietwagenverkehr) zu beurteilen. Gerade bei On-Demand-Verkehren sind hier häufig Mischformen mit Elementen aus beiden Verkehrsarten anzutreffen, wobei die Einzelheiten von der konkreten Konzeption des On-Demand-Angebots abhängig sind. Für solche Mischformen kommen als Genehmigungsformen sowohl eine Genehmigung nach der sogenannten Experimentierklausel gemäß § 2 Abs. 7 PBefG als auch eine Genehmigung als atypischer Linien- oder Gelegenheitsverkehr nach § 2 Abs. 6 PBefG in Betracht. Hinsichtlich des autonomen On-Demand-Verkehrs stellen sich zudem Zusatzfragen in anderen Rechtsbereichen wie Datenschutz und Haftungsfragen.

Ahrend, Christiane; Herget, Melanie (Hrsg.), 2012: Umwelt- und familienfreundliche Mobilität im ländlichen Raum. Zugriff: https://www.static.tu.berlin/fileadmin/www/10002265/Forschung/PDFs/Abgeschlossene_Projekte/laendlRaum/ufm-handbuch.pdf [abgerufen am 11.01.2024].

Personenbeförderungsgesetz (PBefG), 02.03.2023. Zugriff : https://www.gesetze-im-internet.de/, Gesetze/Verordnungen, PBefG [abgerufen am 11.01.2024].