Clean Vehicles Directive (CVD)

Die Hand einer Frau, die ihr Elektroauto an eine Ladestation anschließt.
Quelle: Cavan Images / Getty Images

Was ist die Clean Vehicles Derective?

Die Clean Vehicles Derective (CVD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union und beinhaltet Mindestquoten für die Beschaffung „sauberer“ Fahrzeuge durch die öffentliche Hand. Sie dient dem Ziel, die Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union zu senken. Die Richtlinie nennt Mindestziele und gilt nicht nur für den Kauf von Straßenfahrzeugen und für Behörden im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages, sondern auch für Leasing, Anmietung und Mietkauf sowie für Straßenverkehrsdienste zur Post- und Paketbeförderung und die Müllabfuhr. 

Die CVD liefert beispielsweise länderspezifische Quoten als Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe von Bussen. Für die Quoten wurden zwei Perioden definiert, die Ende 2025 sowie Ende 2030 auslaufen. In der ersten Periode bis Ende 2025 müssen 45 Prozent der neu angeschafften Busse sauber oder emissionsfrei sein. In der zweiten Periode bis Ende 2030 steigt die Quote auf 65 Prozent.

Entscheidend ist v. a. die Definition der „sauberen Fahrzeuge“ für Pkw sowie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ein Fahrzeug ist „sauber“, wenn es alternative Kraftstoffe wie Strom, Wasserstoff, Biokraftstoffe, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe oder Gas nutzt. Auch Plug-In Hybridbusse sind in diesem Sinne „sauber“. Emissionsfrei sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh (Messung nach ( Verordnung (EG) ) Nr. 595/2009) ausstößt oder der weniger als 1 g CO2/km (Messung nach (EG) Nr. 715/2007) ausstößt.  

Wie erfolgt die konkrete Umsetzung in Deutschland?

In Deutschland wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften (Clean Vehicles Directive) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit werden verbindliche Mindestziele bei der öffentlichen Auftragsvergabe für die Beschaffung emissionsarmer und -freier Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge, primär für Busse im ÖPNV, vorgegeben. Diese Vorgaben gelten ab dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie für einzelne Dienstleitungen auch eine Auswahl bestimmter privatrechtlich organisierter Akteure (z. B. Post- und Paketdienste, Stadtreinigung) dazu, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge zukünftig emissionsarm oder -frei sein muss.

Die Richtlinie gilt für folgende Aufträge:

  • für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen
  • für öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse)
  • für Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen

Folgende Mindestziele gibt es:

  • Es gibt für zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025; 1.1.2026 bis 31.12.2030) feste Quoten für die Beschaffung sauberer Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge durch die öffentliche Auftragsvergabe. Zu den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gehören v.a. der öffentliche Verkehr (Straße), die Personensonderbeförderung (Straße), die Bedarfspersonenbeförderung sowie bestimmte Post- und Paketdienste und die Abholung von Siedlungsabfällen.
  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die die Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen gemäß CVD einhalten, können den CVD-Mindestzielen von 38,5 % an den Neubeschaffungen seit dem 2. August 2021 angerechnet werden. Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden.
  • In der Bundesverwaltung erfolgt die Umstellung der Fuhrparke auf Dienstfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereits seit einigen Jahren erfolgreich. Das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 umfasst auch den Einsatz von emissionsarmen und -freien Fahrzeugen.
  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (z.B. Strom, Wasserstoff, Erdgas, Biokraftstoffe) unter diese Definition fallen. Plug-In Hybridbusse können ebenfalls den Beschaffungsquoten für saubere Fahrzeuge angerechnet werden.

 

Nach § 8 SaubFahrzeugBeschG sind Öffentliche Auftraggeberinnen und Sektorenauftraggeber zur Dokumentation ihrer Beschaffungen im Sinne des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), 31.10.2022: Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Umsetzung der Clean Vehicles Directive). Zugriff: https://bmdv.bund.de, Artikel [abgerufen am 22.12.2023].

Europäische Kommission, o. J.: Clean Vehicles Directive. Zugriff: https://ec.europa.eu [abgerufen am 22.12.2023].