Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030

Was ist die Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege? 

Der Bund gewährt den Ländern und Kommunen Finanzhilfen für den Bau von hochwertigen, sicheren und leistungsfähigen Radschnellwegen. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 10. September 2018 regelt, welche Radschnellwegemaßnahme förderfähig sind. 

Gefördert werden der Neu-, Um- und Ausbau einschließlich erforderlicher externer Planungsleistungen und des Grunderwerbs. Förderfähig sind Investitionen in Radschnellwege, die ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach dem Jahr 2022 oder überhaupt nicht getätigt würden. Finanzhilfen können auch für einzelne Teilabschnitte einer Radschnellwegeverbindung sowie für den Bau von Radschnellwegebrücken oder -unterführungen unter Einhaltung der Förderkriterien bereits vor der Beantragung bzw. Realisierung des Gesamtprojekts beantragt und gefördert werden.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten. In begründeten Einzelfällen kann die Förderung bis zu 90 Prozent dieser Kosten betragen. Der verbleibende Kostenanteil kann sowohl aus Mitteln des Landeshaushaltes wie auch aus kommunalen Haushalten aufgebracht werden. Der Eigenanteil darf jedoch nicht durch andere Förderprogramme des Bundes oder der EU ersetzt werden.

Was ist das Ziel der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege?

Ziel der Förderung ist durch den hohen Standard der Radschnellwege den Anteil des Radverkehrs insbesondere bei Pendlerverkehren mit Fahrtweiten von bis zu 15 Kilometern zu erhöhen. Radschnellwege sollten daher als möglichst direkte Verbindungen zwischen den wesentlichen Quell- und Zielbereichen dort vorgesehen werden, wo mit einer hohen Radverkehrsnachfrage, vorwiegend von Berufs- und Pendlerverkehren, zu rechnen ist.

Für die Förderung sind die folgenden Anforderungen und Definitionen zu beachten. Radschnellwege sind definiert als Verkehrswege, die auf Grund des hohen baulichen Standards eine schnelle, sichere und möglichst störungsfreie Fahrt mit dem Fahrrad, einschließlich Pedelec, ermöglichen. In der Regel bilden sie ein zusammenhängendes Netz mit bereits vorhandenen oder neu zu schaffenden Rad- bzw. Radschnellwegen. Radschnellwege müssen daher die folgenden Qualitätsmerkmale aufweisen: 

  1. eine großzügige Breite, die ein gefahrloses Überholen oder Passieren auch von Nebeneinanderfahrenden ermöglicht. Zweirichtungsradwege weisen hierzu in der Regel eine Breite von vier Metern, Einrichtungsradwege von in der Regel drei Metern auf, 
  2. sichere und komfortable Knotenpunkte mit keinen (Planfreiheit, Bevorrechtigung) oder nur geringen Wartezeiten für den Radverkehr,
  3. Trennung des Radverkehrs von anderen regelmäßig zu erwartenden Verkehrsarten,
  4. möglichst geringe Steigungen,
  5. hohe Belagsqualität.

Die Finanzhilfen werden entsprechend Artikel 104b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Für diese Evaluierung sind entsprechende Verkehrs- und Unfalldaten durch die Länder bereitzustellen. Die Förderung des Bundes ist zudem in der öffentlichen Kommunikation (z. B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr, 2018: Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030. Zugriff: https://bmdv.bund.de [abgerufen am 10.01.2024].

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