Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung

Was ist eine Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung?

Durch diese Maßnahme wird in Einbahnstraßen der Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen zugelassen. Hierdurch können Verbindungslücken für den Radverkehr geschlossen werden, um z. B. Wohngebiete flächendeckend zu erschließen und Umwege zu vermeiden. Dabei ist eine Verkehrsführung als Mischverkehr mit Führung des Radverkehrs in Gegenrichtung auf der Fahrbahn sowohl mit als auch ohne Markierung zugelassen. Vor einer Realisierung der Maßnahme muss durch die zuständige Behörde der Gefahrenbestand ermittelt und das Gefahrenpotential einer Maßnahmenumsetzung eingeschätzt sowie die Anbringung einer Markierung abgewogen werden. Zur gezielten Erhöhung der Anzahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen, soll deren Öffnungsmöglichkeit durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt geprüft werden, wie aus einer Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) aus dem Jahr 2020 hervorgeht.

Welche Vorteile bietet die Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung?

Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung ist eine kurzfristig umsetzbare und vergleichsweise günstige Maßnahme, um zur Vervollständigung lückenloser Verbindungen im Radwegenetz beizutragen. Studien zeigen, dass mit Umsetzung dieser Maßnahme oftmals ein Rückgang von Unfällen einhergeht, da u. a. Radfahrerinnen und Radfahrer dann nicht mehr auf parallel verlaufende Hauptverkehrsstraßen ausweichen. Auch wird bei anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern die Aufmerksamkeit durch die entsprechende Beschilderung erhöht.

Was ist für eine erfolgreiche Umsetzung zu beachten?

Die Öffnung einer Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung setzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von max. 30 km/h auf der Einbahnstraße voraus. In dieser muss an allen Einmündungen und Kreuzungen durch die Anbringung des Zusatzzeichens 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr) zum Zeichen 220 (Einbahnstraße) gut einsehbar auf die Öffnung für Radfahrerinnen und Radfahrer auch in Gegenrichtung hingewiesen werden. Zudem wird eine Straßenbreite von mind. 3 m vorausgesetzt – empfohlen werden 3,5 m. Des Weiteren sollte die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an Kreuzungen überschaubar und die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge sein. Die Einrichtung einer Fahrbahnmarkierung wird ab einer Verkehrsstärke von 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde empfohlen.

FIS – Forschungsinformationssystem, 05.12.2022: Radverkehrsführung in Einbahnstraßen mit entgegengerichtetem Radverkehr. Zugriff: https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/58045/?clsId0=276646&clsId1=276650&clsId2=276887&clsId3=0, [abgerufen am 14.12.2023].

ADFC – Allgemeiner deutscher Fahrradclub, 2014: Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung; Präsentation im Rahmen des StvO/ERA-Seminar. Zugriff: https://www.adfc-hessen.de/public_downloads/dokumente/ADFC-Hessen_2014_Einbahnstrassen_www.pdf [abgerufen am 14.12.2023].