Entflechtungsgesetz (EntflechtG)

Was ist das Entflechtungsgesetz? 

Mit der Föderalismusreform 2006 sind neben zwei Gemeinschaftsaufgaben auch die Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden weggefallen. Um den Wegfall auszugleichen, standen den Ländern nach Art. 143c Grundgesetz (GG) ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Das Entflechtungsgesetz (Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen – EntflechtG) regelte die Gewährung dieser ausgleichenden Finanzleistungen („Entflechtungsmittel“), die der Bund den Ländern übergangsweise gewährt. Für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sieht das EntflechtG einen jährlichen Betrag von 1,3 Milliarden Euro aus dem Haushalt des Bundes vor. Bis 2013 waren diese Mittel zweckgebunden („Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind“). Seit 2014 unterliegen sie bundseitig nur noch einer investiven Zweckbindung.

Was folgt auf die Entflechtungsmittel? 

Das Entflechtungsgesetz trat am 31. Dezember 2019 außer Kraft, die Entflechtungsmittel liefen aus. Im Zuge der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erhalten die Länder zusätzliche Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen des Bundes, die allerdings nicht zweckgebunden sind. So hat diesbezüglich z. B. Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland im Dezember 2016 sein ÖPNV -Gesetz entsprechend novelliert. Art. 12 Abs. 1 ÖPNVG NRW sieht vor, dass ab dem Jahr 2020 Landesmittel in einer dem Entflechtungsgesetz entsprechenden Höhe für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV gewährt werden.

Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG), 17.12.2018. Zugriff: https://www.buzer.de, Inhaltsverzeichnis, EntflechtG [abgerufen am 27.12.2023].