Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Rote und weiße Barrikaden mit Warnlichtern in einer Straße in einem Wohngebiet.
Quelle: Markus Wegmann / Getty Images

Was ist Gegenstand des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG)?

Das GVFG bildet die Grundlage für Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr und dabei insbesondere in den Bahnkörper. Die GVFG-Mittel werden ab 2021 auf 1 Milliarde Euro jährlich und im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 ab 2025 auf 2 Milliarden Euro erhöht. Das GVFG definiert unter anderem die Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben förderfähig ist (§§ 2-3 GVFG) sowie die Höhe und den Umfang der Förderung (§ 4 GVFG).

Förderfähige Vorhaben umfassen insbesondere: 

  • Bau oder Ausbau der Verkehrswege von Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen
  • Reaktivierung oder Elektrifizierung von Bahnstrecken
  • Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung
  • Bau und Ausbau von Bahnhöfen, Umsteigeanlagen und Haltestellen des schienengebundenen Personennahverkehrs 
  • Grunderneuerung von Verkehrswegen des schienengebundenen Personennahverkehrs 

Was ist das Ziel des GVFG?

Grundlegender Gedanke des GVFG ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Auch durch die aktuelle Erhöhung der GVFG-Mittel bietet es den Gemeinden die Möglichkeit, dringende Investitionen in den Neu- und Ausbau des Nahverkehrs umzusetzen. So können auch größere Nahverkehrsprojekte realisiert werden und zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung für Klimaschutz und Luftreinhaltung im Verkehrssektor beitragen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt und in einem Nahverkehrsplan vorgesehen ist. Außerdem müssen die Belange behinderter und mobilitätseingeschränkter Personen berücksichtigt werden. Im Bereich Bau oder Ausbau von Verkehrswegen können Vorhaben gefördert werden, deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten. In den anderen Bereichen ist eine Förderung bei zuwendungsfähigen Kosten über 10 Millionen Euro möglich. Entsprechende Vorhaben können mit 50 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.

Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurden die sogenannten GVFG-Landesprogramme abgeschafft. Diese machten bislang 80 Prozent der GVFG-Mittel aus und konnten beispielsweise bei kleineren ÖPNV-Projekten oder bei der Fahrzeugförderung zum Einsatz kommen. Ersetzt wurden sie im Zeitraum von 2007 bis 2019 durch die sogenannten Entflechtungsmittel, die wiederum ab 2020 durch zusätzliche, bundesseitig nicht zweckgebundene Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen ersetzt wurden.

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GVFG), 19.06.2020. Zugriff: https://www.gesetze-im-internet.de, Gesetze/Verordnungen, GVFG [abgerufen am 24.01.2024].