Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

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Was ist Gegenstand der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007?

Die VO 1370 regelt die Vergabe und Finanzierung von im öffentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsdienstleistungen, die nicht wirtschaftlich, also gewinnbringend, erbracht werden können. Sie dient der Gewährleistung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 AEUV im Rahmen der Daseinsvorsorge. In der Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden den Betreibern Ausgleichsleistungen und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewähren können. Diese Ausgleichsleistungen bestehen dabei in jedem Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird. 

Welche Möglichkeiten und Restriktionen ergeben sich?

Die VO 1370 unterscheidet dabei zwei Instrumente: den öffentlichen Dienstleistungsauftrag und die allgemeine Vorschrift. 

Zuschussbedürftige Verkehrsleistungen sind nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370 mittels eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu vergeben. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist der Oberbegriff für verschiedene mögliche Ausgestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen der zuständigen Behörde und einem Verkehrsunternehmen. Inhalt der Rechtsbeziehung ist die Betrauung des Betreibers mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag erfasst unter anderem gegenseitige Verträge wie Verkehrsverträge, aber auch hoheitliche Akte wie einen Verwaltungsakt. Die Laufzeit der Betrauung beträgt im Normalfall bis zu 10 Jahre für Busverkehre und bis zu 15 Jahre für Straßenbahn- und U-Bahn-Verkehre. 

Aus Art. 5 VO 1370 ergeben sich die genaueren Voraussetzungen für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag setzt grundsätzlich ein wettbewerbliches Vergabeverfahren i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO 1370 nach den Verfahrensleitlinien der Fairness, Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung voraus. Zulässig sind aber auch sogenannte Direktvergaben an interne Betreiber oder kleine und mittelständische Unternehmen, wenn die Dienstleistungsaufträge nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370 einen geschätzten Jahreswert von weniger als 1.000.000 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 Kilometern aufweisen. Eine Direktvergabe ist die Vergabe eines Auftrags an einen Betreiber ohne vorherige Ausschreibung. Art. 5 VO 1370 enthält insgesamt sieben Sonderregeln für eine unter Umständen zulässige Direktvergabe. 

Allgemeine Vorschriften nach § 3 Abs. 2 und 3 VO 1370 sind die einzige alternative Handlungsmöglichkeit für die zuständige Behörde. Sie können nur Ausgleichsregelungen für tarifliche Bestimmungen und Fahrpreisvergünstigungen für bestimmte Personengruppen enthalten. Wichtigstes Merkmal einer allgemeinen Vorschrift ist die Allgemeingültigkeit und insbesondere die Rechtsverbindlichkeit der Vorgaben. Hieraus folgt die zwingende Bekanntmachung der Maßnahme gegenüber der Allgemeinheit. 

Da es sich bei der VO 1370/2007 um eine Verordnung handelt, wirkt sie unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in deutsches Recht.

Europäisches Parlament, 24.12.2017: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates. Zugriff: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32007R1370 [abgerufen am 24.01.2024].